Nachdem seit dem 18. April des vergangenen Jahres die Novelle zur Vergaberechtsreform in Kraft getreten war, müssen inzwischen die neuen Vorgaben in öffentlichen EU-weiten Ausschreibungen berücksichtigt werden. Ausgangspunkt war die Umsetzung der Richtlinie 214/25/EU (Postdienste).
Inhaltlich ist bei Brief- und Paketdiensten der überwiegende Teil in den vorbereitenden Dienstleistungen der Maßstab. Die Auftragsschwelle ist unterschiedlich nach Vergabeart und Behördenebene.
Wichtiger unmittelbar anstehender Teil der Umsetzung ist die verpflichtende Vorgabe, wonach Angebote und die gesamte Korrespondenz ab dem 18. April 2017 bis hin zur Unterschrift nur noch in digitaler Weise über die Behördenplattform abgewickelt werden. Postwege müssen also nicht mehr kalkuliert werden. Diskussionen um nachträgliche Manipulationen sind damit weitgehend ausgeschlossen, was weniger Rechtsstreitigkeiten bedeuten dürfte. Die letzte Stufe tritt schlussendlich am 18.10.2018 in Kraft, wenn alle öffentlichen Auftraggeber sowie alle Bieter elektronische Mittel bei der Vergabe verwenden.
Worauf wir schon in früheren Veröffentlichungen hingewiesen haben: Es gilt nach wie vor im Entscheidungsprozess der Zuschlag für das wirtschaftlichste Angebot. Jedoch sollen umweltrelevante und soziale Aspekte bei der Bewertung dazu führen können, dass der Zuschlag auch an den teuereren Anbieter gehen kann.
Nachdem das EU-Parlament vor wenigen Tagen gelbes Licht für das CETA-Abkommen mit Kanada auf den Weg gebracht hat, dürfte trotz der jetzigen umfassenden Änderung schon weiterer Reformbedarf ins Haus stehen.