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Urteil des BVerwG zum inkorrekt berechneten Briefporto und seine Auswirkungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Urteil vom 27.05.2020 entschieden dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) sich bei der Entgeltgenehmigung nicht an den seinerzeit geltenden Maßgaben der Post-Entgeltregulierungsverordnung orientieren durfte sondern ausschließlich an den vorliegenden Gesetzen zur Portofestlegung.
Somit hat die BNetzA die Aufgabe, die Porti neu zu berechnen, weshalb sie aktuelle Kosteninformationen bei der DPAG angefragt hat. Die Auswertung und neue Preisberechnung werden sich voraussichtlich bis Ende des Jahres hinziehen.
Außerdem ist das Bundeswirtschaftsministerium dazu aufgerufen die ungültige Verordnung zurückzuziehen und neue Regelungen in einem neuen Postgesetz zu verankern. Dieses ist aber aus Priorisierungsgründen aktuell zunächst auf Eis gelegt.

Insoweit ist von wesentlicher Bedeutung, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht entschieden hat, dass die von der BNetzA genehmigten Entgelte zu hoch sondern falsch berechnet seien.

Die gerichtliche Aufhebung einer Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur gilt nur inter partes, also zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits, der zur Aufhebung der Entgeltgenehmigung geführt hat. Im konkreten Fall waren das der BIEK als Kläger, die BNetzA als Beklagte und die DPAG als Beigeladene.
Dritte haben daher keine Möglichkeit Porto nachzufordern.

Fazit:
Das einzelne Unternehmen hat keine Möglichkeiten Porto zurückzufordern. Hinzu kommt, dass das richtige Porto erst berechnet werde muss. Neue Portowerte werden aktuell von der BNetzA berechnet.
Mit Ergebnissen ist nicht vor Beginn des neuen Jahres zu rechnen.