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Neues zum Routerzwang: Schnittstellenbeschreibung gemäß § 41c TKG

 

Sehr geehrte Mitglieder,

der DVPT ist aktives Mitglied im Lenkungskreis ATRT der Bundesnetzagentur.
Wir informieren Sie heute über den aktuellen Stand der Projektgruppe in der BNetzA, für die Beschreibung der Netzbetreiber-Schnittstelle (Netzabschlusspunkt) in Unternehmen, öffentlicher Hand und private Haushalte.

Hintergrund ist der wieder aufflackernde Versuch der Netzbetreiber, hier eine Wiederbelebung des „Routerzwangs“ entgegen dem mühsam erstrittenen Recht der „Routerfreiheit“ zu erwirken.

Die Projektgruppe hat Empfehlungen zur Umsetzung der Veröffentlichungspflichten gemäß § 41c TKG für Schnittstellenbeschreibungen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zum Anschluss von TK-Endgeräten erarbeitet. Der Abschlussbericht und der „Praxisleitfaden zur Umsetzung der Veröffentlichungspflichten gemäß § 41c TKG für Schnittstellenbeschreibungen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze“ liegen vor und werden hiermit veröffentlicht.
Nach Auffassung der Bundesnetzagentur ist die derzeit in Deutschland geltende Rechtslage wie folgt zu interpretieren: In Festnetzen ist der Netzabschlusspunkt an der Anschlussdose in den Räumlichkeiten des Endnutzers („Passiver Netzabschlusspunkt“) für alle Technologien zu verorten. Damit bildet der Netzabschlusspunkt die Trennlinie zwischen dem öffentlichen Telekommunikationsnetz und dem privaten, in der Funktionsherrschaft des Nutzers liegenden Netzes. Hier werden TK-Endeinrichtungen direkt an das Netz angeschaltet.

Die Bundesnetzagentur schließt sich vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Vorschriften der folgenden Auffassung im Abschlussbericht an:
„Soweit Dienste Schnittstellen auf höheren Schichten erfordern, die eine logische Instanz abseits des passiven Netzabschlusspunkts nutzen, sind auch diese dahingehend zu beschreiben, welche Daten sie für die Dienstesteuerung über den Netzabschlusspunkt hinweg in das Anbieternetz zu senden haben und wie die Daten, welche aus dem Anbieternetz über den Netzabschlusspunkt hinweg erhalten werden, zu interpretieren sind.“

Die Aufhebung der „Routerfreiheit“ für die Anwender und Nutzer von Telekommunikationseinrichtungen wird nicht erfolgen. Zum Nachlesen der gesamten Ergebnisse der Projektgruppe, zum Abschlussbericht und zum Leitfaden kommen Sie hier: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Technik/ATRT/SSB/SSB-node.html

Bei Rückfragen steht Ihnen Herr Litzinger gerne zur Verfügung.