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Am 1. April 2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten. Damit wird die außergerichtliche Streitbeilegung auch für Nutzer im Bereich der Postdienste erheblich gestärkt. In diesem Zusammenhang wurde nun auch die „Schlichtungsordnung gemäß § 18 Absatz 2 Satz 3 Postgesetz SchliO-Post“ der BNetzA angepasst. Die Neufassung wurde am 6. April 2016 im Amtsblatt Nr. 06/2016 der Bundesnetzagentur veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten. Neu ist vor allem, dass Verfahren der Schlichtungsstelle Post ab sofort gebührenfrei durchgeführt werden. Die Schlichtungsstelle Post entscheidet durch einen Streitmittler (Schlichter), der nur ein Bediensteter der Bundesnetzagentur sein kann. Dieser muss die Befähigung zum Richteramt besitzen oder zertifizierter Mediator sein. Parteien des Schlichtungsverfahrens sind der Kunde eines Anbieters von Postdienstleistungen als Antragsteller und der Anbieter von Postdienstleistungen als Antragsgegner. Das Schlichtungsverfahren hat zum Ziel, im Interesse beider Parteien eine möglichst kostengünstige und schnelle gütliche Einigung zu finden. Ein Schlichtungsverfahren ist nur zulässig, wenn eine Streitbeilegung unmittelbar mit dem Anbieter zuvor erfolglos versucht worden ist und zum Streitgegenstand kein Gerichtsverfahren anhängig ist. Ablehnungsgrund eines Schlichtungsverfahrens kann z. B. ein Antrag sein, der offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist oder mutwillig erscheint.

Nach dem nun vorliegenden „Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen – Verbraucherstreitbeilegungsgesetz –VSBG)“ ist das Bundesamt für Justiz für die Einrichtung von Universalschlichtungsstellen der Länder zuständig. Jedoch nicht, wenn im Postgesetz etwas anderes bestimmt ist. Diese Universalschlichtungsstellen der Länder lehnen dann die Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens ab, wenn, wie bei der Schlichtungsordnung Post eine andere Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist. Die Verbraucherschlichtungsstelle erstellt nicht nur jährlich einen Tätigkeitsbericht, sondern ist zudem verpflichtet, insbesondere über Geschäftspraktiken zu berichten, die auffällig häufig Anlass für Anträge auf Durchführung von Streitbeilegungsverfahren waren.

Das VSBG finden Sie hier zum Download.

Unternehmen, die eine Webseite oder Allgemeine Geschäftsbedingungen unterhalten sind ihrerseits verpflichtet, Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis zu setzen, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Diese Vorschriften treten jedoch erst am 1. Februar 2017 in Kraft.

Der ausführliche Text „Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen“ (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz –VSBG) kann über das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz abgerufen werden.

Der ausführliche Text der „Schlichtungsordnung gemäß § 18 Absatz 2 Satz 3 Postgesetz (SchlO-Post)“ ist veröffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 06/2016 vom 6.4.2016.

Der DVPT wird dazu demnächst ein Mitgliederseminar/Workshop zu diesem Thema durchführen.

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