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Gerne machen wir Sie auf den folgenden Gastbeitrag unseres Postrechtexperten RA Dr. Falko Ritter zum Thema De-Mail und EGovG aufmerksam.

De-Mail: In kleinen Schritten vorwärts?

Die De-Mail beschäftigt uns schon seit langem, zwar nicht in der Lebenswirklichkeit, aber immerhin in Diskussionen. Heute soll es nicht um Vorzüge und Nachteile der De-Mail gehen, sondern um die Frage, wie die derzeit noch jämmerliche Zahl der tatsächlich versendeten „De-Mails“ vergrößert werden kann.
Der Gesetzgeber hat sich etwas ausgedacht. Ab dem 24. März diesen Jahres müssen Bundesbehörden einen De-Mail-Zugang anbieten. Darauf macht die Fachpresse in diesen Tagen aufmerksam.

Kurz gesagt: „es sei denn, es geht nicht.“

Wieso gerade am 24. März? Dazu muss man wissen, dass das „Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung“ (EGovG) vom 25. Juli 2013 alle Behörden (des Bundes, der Länder oder der Kommunen) nicht nur verpflichtet hat, einen einfachen E-Mail-Zugang zu eröffnen. Dafür hätte schon 2013 keine gesonderte gesetzliche Ermunterung mehr nötig sein dürfen. Die Bundesregierung ist noch einen Schritt weiter gegangen. Sie wollte ihrem Lieblingsprojekt De-Mail weitere Unterstützung angedeihen lassen und hat deshalb in ihren Gesetzentwurf auch aufgenommen, dass jede Behörde des Bundes darüber hinaus verpflichtet ist, „den elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes zu eröffnen“. Das war 2013 gut gemeint, aber noch nicht realisierbar. Deshalb hat man folgenden Vorbehalt hinzugefügt: „es sei denn, die Behörde des Bundes hat keinen Zugang zu dem zentral für die Bundesverwaltung angebotenen IT-Verfahren, über das De-Mail-Dienste für Bundesbehörden angeboten werden“. Kurz gesagt: „es sei denn, es geht nicht.“

Difficile est satiram non scribere – es fällt nicht leicht, darüber keine Satire zu schreiben

Das Inkrafttreten des EGovG mit der Verpflichtung der Bundesbehörden, einen De-Mail-Zugang zu haben, ist nicht, wie es sinnvoll und eigentlich üblich ist, im Gesetz selbst geregelt, sondern in einem anderen Artikel eines umfangreicheren sogenannten „Artikelgesetzes“. Dort liest man mit Staunen, dass sich das Inkrafttreten des EGovG sozusagen portioniert bis 2020 hinzieht. Für die Eröffnung des De-Mail-Zugangs durch die Bundesbehörden wollte oder konnte man keinen festen Termin vorgeben, sondern man hat in der Inkrafttreteregelung die Ankündigung aufgenommen: „Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.“ Die Geduld des fleißigen Bundesgesetzblatt-Lesers wurde zwei Jahre später belohnt. In einer Bekanntmachung vom 21. April 2015 wurde mitgeteilt, dass es am 24. März 2016 soweit sei. In der „Digitalen Agenda 2020“ heißt es u. a. „Auch im Handlungsfeld ‚Innovativer Staat‘ der Digitalen Agenda nimmt die Bundesregierung den Schwung der Umwälzungen auf und nutzt sie als Chance.“ So sieht das also in der Praxis aus. Difficile est satiram non scribere – es fällt nicht leicht, darüber keine Satire zu schreiben.

Für diejenigen, die sich jetzt auf den 24. März freuen, noch ein paar Hinweise:

  • Es geht nur um die Behörden des Bundes. Die Aufgabe der Verwaltung wird in Deutschland von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen wahrgenommen. Auch die Bundesgesetze werden i. d. R. von den Ländern „ausgeführt“, die Einrichtung der Behörden bleibt dann Angelegenheit der Länder. Eine bundeseigene Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau gibt es nur auf wenigen Gebieten (z. B. Auswärtiger Dienst, Bundesfinanzverwaltung, Bundeswehrverwaltung, Luftverkehrsverwaltung). So steht es im Grundgesetz. Nur ein kleiner Teil der Behörden in Deutschland sind also Bundesbehörden. Die vielen anderen sind von der jetzt in Kraft tretenden Neuregelung überhaupt nicht angesprochen.

  • Wer überwiegend mit Länderbehörden zu tun hat, muss nicht verzagen. Mehrere Bundesländer haben eigene E-Government-Gesetze: Baden-Württemberg (Gesetz vom 16.12.2015), Bayern (Gesetz vom 22.12.2015), Sachsen (Gesetz vom 09.07.2014), andere haben solche Gesetze in Arbeit. Sie geben jeweils auch über das Thema De-Mail Auskunft.

  • Die genannten Regelungen verpflichten zwar die betroffenen Behörden, De-Mail-Zugänge zu eröffnen. Wenn das nicht klappt, müssen sie sich allerdings nur gegenüber ihren übergeordneten Behörden rechtfertigen, der Bürger hat darauf keinen Anspruch.

  • Kleiner Tipp: Auf den Briefbögen der Behörden oder in ihrem Internetauftritt nachsehen. Dort ist die De-Mail-Adresse zu finden, wenn es sie gibt. Wenn man dann selbst auch eine hat, kann es losgehen.

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