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Was im Bereich der Telekommunikation schon seit Jahren Verfahrensrecht ist, ist nun auch im Postbereich möglich geworden. Ein bemerkenswertes Portourteil hat die Hamburger Anwaltskanzlei Heuking-Kühn-Lüer-Wojtek über mehrere Vorinstanzen und über einen Zeitraum von immerhin 13 Jahren für den Unternehmensverband BIEK (Mitglieder sind die Wettbewerbsunternehmen der DPAG/DHL) erstritten.

Für die Jahre 2003, 2004 und 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem rechtskräftigen Urteil – BVerwG 6 C 8.14 – vom 5. August 2015 festgestellt, dass für diese Jahre die Bundesnetzagentur rechtswidrige Portoentgelte für die Postdienstleistungen Standardbrief national, Kompaktbrief national, Großbrief national und Postkarte national genehmigte. Dies führte zu einer Überhöhung der Entgelte. Da die Rabatte größerer Kunden der Post sich immer auf das genehmigte Vollporto bezieht, beseht jetzt die Möglichkeit, Kundeninteressen auch gerichtlich durchzusetzen. Bislang hatte lediglich die Post diese Möglichkeit, Drittbeteiligte, also auch der DVPT, jedoch nicht.

Dieses Urteil hatte noch eine politische Vorgeschichte, in deren Verlauf der damalige Präsident der BNetzA von seinem Amt zurückgetreten war. Das bis zum 31. August 2000 genehmigte und von der Post erhobene Briefporto war ausgelaufen. Ein erneutes Genehmigungsverfahren hatte jedoch die Regulierungsbehörde nicht durchgeführt. Der damalige Bundeswirtschaftsminister Werner Müller hatte die Weisung erteilt, dass die ausgelaufene Genehmigung so anzuwenden sei, dass sie bis zum 31.12.2002 wirksam sei. Dies, obwohl die Behörde Berichten zufolge eine Tarifsenkung bereits prüfte.

Auf diesem Vorgang fußend fanden schließlich die folgenden Genehmigungen der BNetzA für die weiteren Jahre statt, wonach Kriterien zugrunde gelegt wurden, die zu überhöhten Entgelten führte.

Auch der Bundesverband des Groß- und Außenhandels war seinerzeit mit dem Argument „gegen die Monopolpreise“ vor das Verwaltungsgericht gezogen – und gescheitert. Sie hatten sich allerdings den falschen juristischen Gegner ausgesucht, die Post argumentierte, sie sei der falsche Ansprechpartner für die Klage, denn sie könne eigentlich nicht der Beklagte sein, es handelt sich ja um Preise, die durch die Regulierungsbehörde festgesetzt worden sind.

Umgekehrt hatte seinerzeit der DVPT sofort bei der EU-Wettbewerbsbehörde ein Verfahren angestrengt. Aber auch hier wurde über die Jahre nichts entschieden, außer dass im Abstand von zwei Jahren immer die Anfrage kam, ob wir am Verfahren noch festhielten.

Nun ist das Verfahren durch Leipzig entschieden. Der DVPT wird daraus den gebotenen Nutzen ziehen und seine Mitglieder nach Veröffentlichung der Urteilsbegründung weiter darüber Informationen zukommen lassen.

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