[Offenbach, 12. September 2013] Die Flutkatastrophe an Donau und Elbe ist gerade erst einigermaßen überstanden. Dabei hat sich erneut gezeigt, dass vor allem die Sicherstellung der Kommunikationsstrukturen, vornehmlich der Telefon- und Datendienste, für die Bekämpfung der Folgen der Überflutung von erheblicher Bedeutung ist. Die Organisation von Rettungs- und Hilfsmaßnahmen und nachfolgend die Wiederherstellung der Straßen, Brücken, Häuser usw. hängen ganz entscheidend von funktionierenden Kommunikationseinrichtungen ab. Nicht weniger wichtig sind die Kapazitäten, beschädigte oder zerstörte Telefon- und Datennetze möglichst schnell und umfassend zu reparieren.
Für die Bewältigung derartiger Notsituationen sind bereits in den 70er Jahren Regelungen geschaffen worden, deren Ziel es ist, in dem jeweiligen Notstandsgebiet sowohl die vorhandenen funktionsfähigen Kommunikationseinrichtungen als auch die Reparaturkapazitäten vorrangig für die Organisation der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen vorzuhalten. Diese Vorrangregelungen gelten natürlich in erster Linie für die in Katastrophenfällen zuständigen Verwaltungsbehörden und Rettungsorganisationen wie Polizei, Feuerwehr, Technischer Hilfsdienst und Katastrophenschutz.
Sie gelten aber auch für Unternehmen, deren Produkte oder Dienstleistungen in Katastrophenfällen dringend benötigt werden, um die Katastrophe aufzuhalten oder zu bekämpfen. Dazu gehören zum Beispiel Unternehmen, die Telekommunikationsnetze bauen bzw. reparieren können und Unternehmen, die Kräne, Bagger usw. oder Sanitärprodukte und -geräte zur Verfügung stellen können. Diese Unternehmen erfüllen so genannte „lebenswichtige Aufgaben“. Ihnen steht ebenfalls das Recht auf eine bevorzugte Inanspruchnahme von Telefon-, Daten- und auch Postdiensten zu.
Die vormaligen gesetzlichen Regelungen mit dem sperrigen Namen „Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz“ – abgekürzt: PTSG – stammten aus den 90er Jahren. Sie sind im Jahr 2011 durch ein neues Gesetz und eine dazugehörige Verordnung ersetzt worden. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen sind zahlreiche Änderungen vorgenommen worden, wie insbesondere die Definition des Kreises der „Bevorrechtigten“. Aber auch die Antragsprozeduren und die Verwaltungsabläufe zur Umsetzung der Bevorrechtigungen durch die Unternehmen sind verändert worden.
Wesentlich ist: Es gibt keine feste Definition der „lebenswichtigen Aufgaben“, die zu einer Bevorrechtigung führen können. Unternehmen, die aufgrund der alten Regelung zu den bevorrechtigten Unternehmen gehörten, sollten sich bei den zuständigen Behörden, meist den Kommunalbehörden, vergewissern, ob ihre Bevorrechtigung noch besteht!
Bei der Umsetzung des neuen Gesetzes, sind allerdings viele Probleme aufgetreten, sodass sich die Bundesnetzagentur (die mit der Durchführung des PTSG betraut ist) veranlasst sah, im Juni 2013 einen Workshop über deren Anwendung durchzuführen. An diesem Workshop nahm der DVPT teil.
Die Resonanz auf diesen Workshop war positiv und die Nachfrage nach einem weiteren Erfahrungsaustausch so groß, dass sich die Bundesnetzagentur entschlossen hat, einen weiteren Workshop durchzuführen. Er soll am Mittwoch, den 06.11.2013 bei der Bundesnetzagentur in Mainz stattfinden. Dabei sollen Hintergrundinformationen zu diesem komplexen Thema vermittelt sowie konkrete Anwendungshilfen gegeben werden.
Wer an einer Teilnahme oder weiteren Informationen zu diesem Thema interessiert ist, sollte sich mit Herrn Dr. Johannes Offermann (offermann@dvpt.de) in Verbindung setzen!