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In den letzen Wochen hat es mehrere Ereignisse gegeben, die für die Entwicklung des deutschen Briefmarktes von beträchtlicher Bedeutung sind und die zu einer nachhaltigen Veränderung der Wettbewerbssituation führen können.

An erster Stelle steht die Verabschiedung des seit längerer Zeit angekündigten Entwurfs der Postgesetz-Novelle durch das Bundeskabinett. Der Beschluss vom 29.05.2013 ist der erste förmliche Schritt im Gesetzgebungsverfahren und soll zur Änderung des Postgesetzes führen.

Hintergrund dieses Beschlusses ist die nach wie vor sehr zögerliche Wettbewerbsentwicklung im Briefmarkt. Trotz der gesetzlichen Marktöffnung ab dem Jahr 2008 hat die Deutsche Post im Briefmarkt mit einem Marktanteil von rund 90 Prozent immer noch die absolut beherrschende Position. Die Konkurrenten der Deutschen Post AG fühlen sich im Kampf um die Marktanteile von dem Ex-Monopolisten vor allem in dem wichtigen Geschäft mit Geschäftskunden unfair behindert. Es gab immer wieder Beschwerden über angeblich wettbewerbswidrig niedrige Preise und unerlaubte Rabatte, ohne dass die Bundesnetzagentur in der Lage gewesen wäre, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln Abhilfe zu schaffen.

Mit der Novelle macht die Regierung also Ernst mit den Plänen für mehr Wettbewerb. Wirtschaftsminister Philipp Rösler hofft laut Pressemitteilung auf bessere Marktzutritts- und Entwicklungschancen vor allem mittelständischer Postdienstunternehmen. Aber auch die gewerblichen Nachfrager und die Verbraucher sollen von günstigeren Preisen und verbreiterten Angeboten profitieren.

Die Novelle sieht eine Stärkung der marktspezifischen Missbrauchsaufsicht vor.

• Zum einen soll die Deutsche Post der Bundesnetzagentur die Preise für ihre Geschäftskundenverträge zwei Monate vor der Anwendung zur Genehmigung vorgelegen. Mit dieser Vorab-Kontrolle soll der potentielle Preis- oder Rabattmissbrauch von vornherein unterbunden werden.

• Daneben soll die Rechtsposition der Wettbewerber gestärkt werden, indem klargestellt wird, dass Missbrauchsverfahren nicht nur von Amts wegen durch die Bundesnetzagentur selbst in Gang gesetzt werden können, sondern auch auf Antrag betroffener Unternehmen. Die vorgeschlagenen Vorlagepflichten und Antragsrechte sind im Telekommunikationsbereich seit langem eine Selbstverständlichkeit.

• Zudem soll zukünftig die Zustellqualität im Briefbereich auch in Fällen des Umzuges bzw. der Nachsendung verbessert werden. Dazu ist sollen alle Postdienstanbieter verpflichtet werden können, Informationen über Adressänderungen und den Zugang zu Postfachanlagen „netzübergreifend“ bereitzustellen und diese ggf. auch abzufragen.

Die Post lehnt die Pläne ab. Sie befürchtet Nachteile im Geschäftskundenmarkt. Auch die Gewerkschaften lehnen die Pläne ab. Von den Post-Konkurrenten wird die Novelle dagegen uneingeschränkt begrüßt. Ihre Verbände sind der Meinung, dass eine striktere Preiskontrolle der Deutschen Post AG zu mehr Wettbewerb führen werde und Kunden und Verbraucher durch besseren Service und attraktivere Konditionen profitieren.

Unabhängig von dem Meinungsstreit ist aber keineswegs klar, dass der Entwurf tatsächlich auch Gesetz wird, denn die gegenwärtige Legislaturperiode läuft aus. Die Zeit für die notwendigen Entscheidungen des Bundestags und dem Bundesrats könnte also knapp werden. Außerdem könnte es im Bundesrat, in dem die SPD, Grüne/Bündnis90 sowie Die Linke inzwischen die Mehrheit haben, Widerstand gegen die schärferen Regeln geben.

An zweiter Stelle ist das laufende Untersuchungsverfahren des Bundeskartellamtes über die Preisgestaltung der Deutschen Post in Verträgen mit Großversendern zu nennen. Das Kartellamt prüft seit knapp einem halben Jahr Vorwürfe gegen die Deutsche Post AG, wonach diese einigen Großversendern angeblich Leistungskonditionen gewährt, die in Einzelfällen missbräuchlich sein könnten.

Der Präsident des Bundeskartellamtes bestätigte Ende Mai gegenüber der Presse, “dass die Einleitung des Verfahrens nicht aus der Luft gegriffen war“. Derzeit wertet das Amt die Fragebögen aus, die es an zahlreiche Großversender verschickt hatte. Das Kartellamt geht jetzt auf konkreter Grundlage dem Verdacht nach, dass in einigen Fällen die Endkundenpreise der Post niedriger sind als die Teilleistungsentgelte. Schließlich werde auch geprüft, ob in einigen Fällen die Endkundenentgelte der Großversender möglicherweise unterhalb der Teilleistungsentgelthöhe liegen, also den klassischen Fall einer Preis-Kosten-Schere. Schließlich wird auch geprüft, ob in einigen Fällen die Preise für Großversender nicht sogar unterhalb der eigenen Kosten der DPAG gelegen haben, also Kampfpreise gemacht wurden.

Wann die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen, ist nicht absehbar. Wenn sich die Vorwürfe bestätigen sollten, würde es die Deutsche Post AG einiges an Strafen kosten und es könnte zu einer vielleicht nicht deutlichen, aber doch spürbaren Anhebung der Preise für die Dienstleistungen der Deutschen Post AG führen.

Das dritte – und aus unserer Sicht bedeutsamste – Ereignis war die Verabschiedung des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (E-Government-Gesetz).

Das Gesetz dient dem Ziel, die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung zu erleichtern und soll den Verwaltungen ermöglichen, einfachere, nutzerfreundlichere und effizientere elektronische Verwaltungsdienste anzubieten. Der Deutsche Bundestag hatte das Gesetz bereits am 18. April 2013 beschlossen. Der Bundesrat stimmte am 07. Juni 2013 dem Gesetz ebenfalls zu.

Ziel des E‐Government‐Gesetzes ist es, durch den Abbau bundesrechtlicher Hindernisse die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung zu erleichtern. Das Gesetz soll es dadurch Bund, Ländern und Kommunen ermöglichen, einfachere, nutzerfreundlichere und effizientere elektronische Verwaltungsdienste anzubieten. Elektronische Verwaltungsdienste ermöglichen es Bürgern und Unternehmen, unabhängig von Öffnungs-und Sprechzeiten und ortsunabhängig mit Behörden zu kommunizieren. Der Gang zum Amt wird in vielen Fällen überflüssig.

Die Kernpunkte des Gesetzes sind:

• Verpflichtung der Verwaltung zur Eröffnung eines elektronischen Kanals und zusätzlich der Bundesverwaltung zur Eröffnung eines De-Mail-Zugangs

• Grundsätze der elektronischen Aktenführung und des ersetzenden Scannens

• Erleichterung bei der Erbringung von elektronischen Nachweisen und der elektronischen Bezahlung in Verwaltungsverfahren

• Erfüllung von Publikationspflichten durch elektronische Amts- und Verkündungsblätter

• Verpflichtung zur Dokumentation und Analyse von Prozessen

• Regelung zur Bereitstellung von maschinenlesbaren Datenbeständen durch die Verwaltung („open data“)

Ein wesentliches Hindernis für E-Government-Angebote der öffentlichen Verwaltung bestand darin, dass als elektronisches Äquivalent der Schriftform allein die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) zugelassen ist und diese keine hinreichende Verbreitung hat. Mit dem Gesetz werden daher neben der qeS weitere sichere Technologien zur elektronischen Ersetzung der Schriftform zugelassen. Hierfür wurden zwei Technologien identifiziert, mit denen alle Funktionen der Schriftform abgebildet werden können. Das erste dieser Verfahren ist De-Mail mit der Versandoption „absenderbestätigt“, welche eine „sichere Anmeldung“ voraussetzt. Das zweite Verfahren sind Web-Anwendungen der Verwaltung in Verbindung mit sicherer elektronischer Identifizierung durch die eID-Funktion des neuen Personalausweises.

Das E-Government-Gesetz wird vorbehaltlich einiger Ausnahmen am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Die Ausnahmen treten wie folgt zeitlich gestaffelt in Kraft:

1. Juli 2014:

• Pflicht der Behörden von Bund und Ländern, elektronische Dokumente anzunehmen, auch dann, wenn diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind („Pflicht zur Zugangseröffnung“)

• In der Verwaltung des Bundes die Möglichkeit, De-Mail zum Ersatz der Schriftform einzusetzen. Hinweis: Die Möglichkeit, Online-Formulare in Verbindung mit dem elektronischen Identitätsnachweis des neuen Personalausweises zum Ersatz der Schriftform zu nutzen, besteht in der Verwaltung des Bundes bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes.

1. Januar 2015:

• Pflicht der Bundesbehörden, die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach dem Personalausweisgesetz zu ermöglichen und dafür die auf Seiten der Behörden notwendige Infrastruktur bereitzustellen (z. B. Erwerb von sogenannten Berechtigungszertifikaten nach dem Personalausweisgesetz)

• Die sich aus Artikel 1 § 14 des Gesetzes ergebenden Pflichten der Behörden von Bund und Ländern zur Georeferenzierung

Ein Kalenderjahr nach der Aufnahme des Betriebs des zentral für die Bundesverwaltung angebotenen IT-Verfahrens, über das De-Mail-Dienste für Bundesbehörden angeboten werden:

• Pflicht für Bundesbehörden, per De-Mail erreichbar zu sein Die Kommunikation mit den Verwaltungen spielt im Alltag eine erhebliche Rolle. Die Unternehmen brauchen zum Beispiel Genehmigungen und müssen Statistiken weiterleiten. Dabei werden erhebliche Mengen an Daten bewegt.

Bürgerinnen und Unternehmen, die Verwaltungsleistungen in Anspruch nehmen wollen, werden durch das Gesetz aber nicht verpflichtet, elektronische Kommunikation zu nutzen. Jeder kann weiterhin seine Verwaltungsangelegenheiten persönlich oder am Telefon abwickeln. Die Digitalisierung der Verwaltungsvorgänge wird aber auf jeden Fall einen sehr nachhaltigen Impuls zur vollständigen Umstellung der Unternehmenskommunikation auf elektronische Mittel auslösen.

Wir können Ihnen daher nur raten, sich jetzt mit der Digitalisierung Ihrer internen und externen Kommunikation zu befassen.

Der DVPT ist bestens aufgestellt, Sie bei diesen absehbaren und unausweichlichen Umstellungen zu begleiten und zu beraten.