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Bei der Bearbeitung der Eingangspost stellen sich immer wieder rechtliche Fragen, die in vielen Unternehmen ungelöst bleiben. Poststellenmitarbeiter fühlen sich daher bei der Postbearbeitung oft unsicher.

Im Folgenden werden alle für die Eingangspost relevanten Gesetze, Paragraphen und Regelungen verständlich und praxisnah erklärt, um den Mitarbeitern Ihrer Poststelle Hilfestellung zu leisten.

 

Sind Poststellenmitarbeiter vom Briefgeheimnis überhaupt betroffen?

Das Briefgeheimnis als solches ist im Grundgesetz (Artikel 10 Abs. 1 GG) verankert. Dieser Artikel richtet sich nur an den Staat, nicht die Personen, mit denen man im täglichen Leben in Kontakt tritt. Der Staat selbst, handelnd durch seine Organe, darf das Briefgeheimnis und das Post- und Fernmeldegeheimnis des einzelnen Bürgers nicht verletzen. Somit ist der Mitarbeiter eines Unternehmens bei der täglichen Arbeit in der Poststelle nicht betroffen.

 

Was steht im § 202 StGB (Verletzung des Briefgeheimnisses) und warum ist er relevant für Ihre Poststelle?

Für die Mitarbeiter der Poststelle kommt als geltende Regelung der § 202 StGB (Strafgesetzbuch) in Betracht. Darin ist sinngemäß geregelt, dass verschlossene Briefe oder Schriftstücke nur von dem Empfänger zu öffnen sind, für den sie auch bestimmt sind. Dass dies in Unternehmen nicht vom Rechtsvertreter des Unternehmens selbst, z. B. dem Geschäftsführer, durchgeführt wird, ist klar. Er beauftragt seinerseits per Dienstanweisung, Organisationsanweisung oder Stellenbeschreibung entsprechende Personen oder Abteilungen damit.

 

Drohen Poststellenmitarbeitern tatsächlich strafrechtliche Konsequenzen?

Wenn bei der Bearbeitung Fehler auftreten, dann kann der Poststellenmitarbeiter nur dann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn er vorsätzlich gehandelt hat. Anders sieht es im Innenverhältnis aus. Wenn ein Mitarbeiter nicht ordentlich arbeitet, kann ihm zum Beispiel eine Abmahnung drohen.

 

Sie haben Fragen?

Gerne stehen Ihnen Herr Serkan Antmen, Mitgliederbetreuung Post und Informationslogistik (Telefon: +49 69 829722-46, E-Mail: [encrypt_mail]antmen@dvpt.de[/encrypt_mail]), für Rückfragen zur Verfügung.